Satzung

§1 Name, Sitz, Eintragung

Der Verein führt den Namen „Spielzeugbasar Wächtersbach“ und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau eingetragen werden.
Er hat seinen Sitz in 63607 Wächtersbach.

Nach der Eintragung lautet der Name „Spielzeugbasar Wächtersbach e. V.“.
§ 2 Aufgaben und Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Erziehung und Kinder- und Jugendhilfe durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch geeignete Mittelbeschaffung, insbesondere durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen (z. B. Basare), mit denen der breiten Öffentlichkeit der Förderungszweck bekannt gemacht wird.
§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient nicht dem Erwerbsstreben. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO). Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft

Aktives Mitglied kann jede natürliche Person sowie juristische Person werden, die bereit ist, für die Ziele des Vereins aktiv zu arbeiten. Über die aktive Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

Eine Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell und sind nicht stimmberechtigt nach § 11 der Satzung. Sie können jederzeit den Förderbeitrag einstellen.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag an den Vorstand erworben. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalenderjahres zulässig.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.
§ 6 Vermögenshaftung

Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge

Über einen von den Mitgliedern zu entrichtenden Jahresbeitrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann die Beiträge stunden, teilweise erlassen oder von der Erhebung ganz absehen.

§ 8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Personen.
Die Amtsinhaber sollen volljährige Vereinsmitglieder sein. Die Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben und zu seiner Unterstützung weitere Vereinsmitglieder berufen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die in § 9 Satz 1 der Satzung genannten Personen. Jeweils 2 Personen sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein nach außen oder vor Gericht.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

Das Vorstandsamt erlischt mit dem Verlust der Mitgliedschaft.
Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit wählt die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Restdauer der Amtszeit, wenn diese mehr als 3 Monate beträgt.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und hat u. a. folgende Aufgaben wahrzunehmen:

• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung – Erstellung der Tagesordnung
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Kassenbuchführung
• Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

Der Vorstand beschließt in Sitzungen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von mindestens 2 anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich erklären.
§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat u. a. folgende Aufgaben wahrzunehmen:

• Wahl und Abberufung des Vorstandes
• Wahl von zwei Kassenprüfern
• Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
• Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
• Satzungsänderungen
• Vereinsauflösung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post- oder E-Mailadresse gerichtet ist.

Jedes Mitglied kann bis spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

Die Mitgliederversammlung wird von einem, vom Vorstand bestimmten, Versammlungsleiter geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können vom Versammlungsleiter auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitglieder zugelassen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
In der Mitgliederversammlung hat nur jedes aktive und volljährige Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
§ 12 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und –verwaltung sowie der Kassen des Vereins.
Mindestens ein Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Kassenprüfung und empfiehlt dieser ggf. die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 Salvatorische Klausel

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen, die aufgrund von Einwendungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden.
Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen.
In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wächtersbach, die es unmittelbar und ausschließlich für die Kindergärten der Stadt Wächtersbach zu verwenden hat.

Wächtersbach, 15. Dezember 2016